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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NAVIRA GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der NAVIRA GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die NAVIRA GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die NAVIRA GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die NAVIRA GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3. Wünscht die NAVIRA GmbH im Fall von Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der unwesentlichen Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen, wird sie dies dem Auftraggeber mitteilen und ein schriftliches Angebot auf Vertragsänderung unterbreiten. Widerspricht der Auftraggeber diesem Angebot nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Angebots schriftlich, gilt das Angebot als angenommen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. In diesem Fall tritt die Vertragsänderung sechs Wochen nach Zugang des Angebots in Kraft. Widerspricht der Auftraggeber, so gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen ohne Änderung fort. Die NAVIRA GmbH wird den Auftraggeber mit dem Angebot auf Vertragsänderung über die besonderen Rechtsfolgen eines unterbleibenden Widerspruchs gesondert unterrichten.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote der NAVIRA GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge und alle sonstigen Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der NAVIRA GmbH für diese und den Auftraggeber rechtsverbindlich. Die Annahme oder Ablehnung von Aufträgen durch die NAVIRA GmbH gilt als mindestens fristgerecht, soweit sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Auftrags erfolgt.

2.2. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung, einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftraggeber die NAVIRA GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3. Mündliche oder drahtliche Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt und bedürfen zur Verpflichtung der NAVIRA GmbH ihrer schriftlichen Bestätigung.

2.4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der NAVIRA GmbH und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich der Allgemeinen und Besonderen Auftragsbedingungen der NAVIRA GmbH. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der NAVIRA GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.5. Soweit nicht anders vereinbart, ist die NAVIRA GmbH berechtigt, sich zur Leistungserbringung verbundener Unternehmen, Vertriebspartner, Callcenter-Dienstleister, Subunternehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

2.6. Angaben der NAVIRA GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie ihre Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.

2.7. Bei Werkstoffvorschlägen des Auftraggebers übernimmt die NAVIRA GmbH keine Gewähr dafür, dass sich das Material für den Verwendungszweck des Auftraggebers eignet. Soweit der Auftraggeber die Beteiligung von Unterlieferanten ausdrücklich vorschreibt, übernimmt die NAVIRA GmbH für deren Lieferung keine Gewähr, verpflichtet sich aber zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, soweit sie die Unterlieferanten im eigenen Namen beauftragt hat.

2.8. Dem Angebot liegen die Rahmenbedingungen und gesetzlichen Anforderungen zum Zeitpunkt der Angebotsstellung zugrunde, die den Parteien bekannt sind. Sollten sich diese im Verlauf der Zusammenarbeit ändern, werden sich der Auftraggeber und die NAVIRA GmbH über den entsprechenden Mehr- oder Minderaufwand unverzüglich abstimmen und den Auftrag einvernehmlich anpassen.

2.9. Wird der Auftrag während der Abwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann die NAVIRA GmbH eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Solange und soweit eine Einigung nicht erzielt wird, erfolgt die Leistungserbringung auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung. Die NAVIRA GmbH ist darüber hinaus berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung vorläufig einzustellen, wenn sie den Auftraggeber hierauf innerhalb angemessener Frist vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

2.10. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle entsprechend notwendigen Informationen und Unterlagen, beizubringen. Verzögerungen aufgrund der vorgenannten Hindernisse setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

2.11. Der Auftraggeber ist nach Erhalt der Produkte für die Einhaltung der in 2.10 genannten Regelungen sowie für die entsprechende Information seiner Empfänger im Falle eines Weiterverkaufs selbst verantwortlich. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadensersatzansprüchen. Die NAVIRA GmbH ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Lieferanten- oder Langzeitlieferantenerklärung auszustellen oder eine solche von ihren eigenen Vorlieferanten zu beschaffen. Der Auftraggeber trägt die Kosten für oder im Zusammenhang mit Exporten stets selbst.

2.12. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Daten, welche für die Auftragsabwicklung wesentlich sind, insbesondere Änderungen des Namens, der Rechtsform, des Geschäftssitzes sowie im Falle eines vereinbarten SEPA-Basismandats der Bankverbindung, unverzüglich der NAVIRA GmbH anzuzeigen.

2.13. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Angaben.

2.14. Die NAVIRA GmbH haftet nicht für Nachteile, Verzögerungen oder Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen beruhen.

3. Stellung der NAVIRA GmbH

3.1. Die NAVIRA GmbH unterstützt Unternehmen bei der Auswahl, Anbahnung, Vermittlung und Koordination von Energie- und energienahen Produkten und Dienstleistungen.

3.2. Die NAVIRA GmbH ist grundsätzlich weder Energieversorger noch Netzbetreiber.

3.3. Soweit die NAVIRA GmbH Verträge vermittelt, wird sie nicht Vertragspartner dieser Verträge.

3.4. Energielieferverträge sowie sonstige vermittelte Produkt- oder Dienstleistungsverträge kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Produkt- oder Leistungserbringer zustande.

3.5. Für vermittelte Verträge gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Produkt- oder Leistungserbringers.

3.6. Die NAVIRA GmbH schuldet weder die Vermittlung eines bestimmten Angebots noch das Zustandekommen eines Vertrags.

3.7. Die Entscheidung über Vertragsannahme, Preisgestaltung, Lieferbeginn, Leistungserbringung und operative Vertragsdurchführung obliegt ausschließlich dem jeweiligen Produkt- oder Leistungserbringer.

3.8. Die NAVIRA GmbH kann auch nach Vertragsabschluss als vertrieblicher Ansprechpartner tätig sein.

4. Preise und Zahlungen

4.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

4.2. Die NAVIRA GmbH ist bei erheblichen Veränderungen der Personal-, Material- und Vertriebskosten berechtigt, die Preise für Leistungen, die mehr als zwölf Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, anzupassen. Dies teilt sie dem Auftraggeber spätestens drei Monate vor Inkrafttreten schriftlich mit. Der Auftraggeber erhält in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisanpassung. Die Kündigung hat schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung gegenüber der NAVIRA GmbH zu erfolgen.

4.3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch die NAVIRA GmbH, sobald diese ihre wesentlichen vereinbarten Leistungen vollständig erbracht hat. Fehlende Leistungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und er dies zu vertreten hat, werden in diesem Zusammenhang als erbracht angesehen.

4.4. Soweit ein Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann, kann die NAVIRA GmbH vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettoauftragswertes verlangen. Der NAVIRA GmbH bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten, wobei eine verwirkte Vertragsstrafe auf etwaigen Schadenersatz angerechnet wird.

4.5. Eine etwaige Berichtigungsforderung zur Rechnung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten gilt die Rechnung als vom Auftraggeber anerkannt. Sofern der Auftraggeber Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, ist die Verjährung des Vergütungsanspruches der NAVIRA GmbH bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung gehemmt.

4.6. Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der NAVIRA GmbH.

4.7. Die Zahlungen durch den Auftraggeber sind unter Nennung der Rechnungsnummer durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu tätigen. Andere Zahlungsarten sind nur nach gesonderter Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks sind nicht zulässig.

4.8. Im Falle eines vereinbarten SEPA-Basismandats wird die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf einen (1) Tag vor Einzug verkürzt werden. Der Auftraggeber sichert in allen Fällen zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.

4.9. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Außerdem ist die NAVIRA GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt,

4.9.1. Maßnahmen zu ergreifen, die die Nutzung der Arbeitsergebnisse so lange verhindern, wie der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt;

4.9.2. die Ware zurückzufordern und bis zur Zahlung zu verwahren, die Rücknahme ist dabei kein Rücktritt vom Vertrag;

4.9.3. vom Vertrag zurückzutreten;

4.9.4. den Vertrag zu kündigen sowie

4.9.5. Schadenersatz zu verlangen.

4.10. Im Falle eines Mietverhältnisses ist die NAVIRA GmbH berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu kündigen. Die NAVIRA GmbH kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 70 Prozent der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen durchschnittlich zuvor abgerechneten Entgelte verlangen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

4.11. Kündigt die NAVIRA GmbH aus wichtigem Grund, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf anteilige Erstattung einer bereits gezahlten Vergütungspauschale.

4.12. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.13. Die NAVIRA GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der NAVIRA GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Kommt der Auftraggeber der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, ist die NAVIRA GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen.

5. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung notwendigen Materialien, Daten, Dokumente und Unterlagen in Form, Qualität und Umfang dem Zweck entsprechend unverzüglich nach Vertragsschluss und/oder Aufforderung durch die NAVIRA GmbH dieser zur Verfügung zu stellen. Erkennt die NAVIRA GmbH, dass diese fehlerhaft sind und/oder nicht in der vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, so weist sie den Auftraggeber unverzüglich hierauf hin. Entsprechendes gilt für notwendige Arbeitsvoraussetzungen, insbesondere den Zugang zu Räumlichkeiten oder notwendige IT Umgebung.

5.2. Sämtliche Daten, die vom Auftraggeber an die NAVIRA GmbH übermittelt werden, bleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers. Er allein haftet für die Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Qualität und Verwendbarkeit dieser Daten sowie dessen Freiheit von Schutzrechten Dritter. Die NAVIRA GmbH erhält für die Dauer der Vereinbarung ein einfaches, unbeschränktes, kostenloses, unterlizenzierbares und unwiderrufliches Recht, diese Daten im jeweils vereinbarten Vertragsumfang zu nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Recht nur aus wichtigem Grund widerrufen.

5.3. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich die NAVIRA GmbH die Planung und/oder Programmierung erbracht hat, ist der Auftraggeber als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung der NAVIRA GmbH vorzunehmen.

5.4. Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der NAVIRA GmbH, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. §§ 642 ff. BGB gelten entsprechend.

6. Terminabsage durch den Auftraggeber

6.1. Absage oder Terminverschiebung eines vorher abgestimmten Termins, sind bis einschließlich drei Werktage vor dem vereinbarten Termin möglich und kostenfrei.

6.2. Ab dem zweiten Werktag vor dem abgestimmten Termin wird die Vergütung zu 50% in Rechnung gestellt.

6.3. Bei Terminabsage, Terminverschiebung oder Nichterscheinen am Tag des vereinbarten Termins wird die volle Vergütung als Ausfallvergütung fällig.

7. Termine für Lieferung und Leistung

7.1. Soweit keine Termine für Lieferungen und Leistungen vereinbart werden, bestimmt die NAVIRA GmbH diese nach eigenem billigem Ermessen. Von der NAVIRA GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

7.2. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erfüllen hat.

7.3. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

7.4. Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der NAVIRA GmbH nicht nachkommt.

7.5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die NAVIRA GmbH berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

7.6. Die NAVIRA GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die NAVIRA GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der NAVIRA GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die NAVIRA GmbH dem Auftraggeber, soweit es ihr möglich ist, unverzüglich mit. Der Auftraggeber kann von der NAVIRA GmbH die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Soweit sich die NAVIRA GmbH nicht innerhalb angemessener Frist erklärt oder dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der NAVIRA GmbH vom Vertrag zurücktreten. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die genannten Umstände bei den Lieferanten der NAVIRA GmbH und deren Unterlieferanten eintreten sowie für den Auftraggeber, falls die genannten Umstände bei ihm eintreten.

7.7. Die NAVIRA GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

7.8. Die NAVIRA GmbH gerät erst durch Mahnung in Verzug mit einer Lieferung oder Leistung. In diesem Fall oder wenn ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund unmöglich wird, ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts 12 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen beschränkt.

7.9. Im Falle eines Verzugs einer Lieferung oder Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Verlangen der NAVIRA GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktritt.

8. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme

8.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der NAVIRA GmbH (Kassel), soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die NAVIRA GmbH auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

8.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der NAVIRA GmbH.

8.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber, den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die NAVIRA GmbH noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat oder wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

8.4. Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8.5. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die NAVIRA GmbH dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

8.6. Die Sendung wird von der NAVIRA GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Rechnung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

8.7. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die NAVIRA GmbH betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche, höchstens jedoch insgesamt 5 %. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

8.8. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat und nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung bzw. Leistung als abgenommen, wenn

  • die NAVIRA GmbH dem Auftraggeber die Fertigstellung der Lieferung bzw. Leistung mitgeteilt hat;

  • seit dieser Mitteilung 12 Werktage vergangen sind und

  • der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums der NAVIRA GmbH keinen Mangel angezeigt hat, der die Nutzung der Lieferung oder Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt.

8.9. Soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, kann die NAVIRA GmbH eine Abnahme für jede Teilleistung gesondert durchführen. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird zusätzlich das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teile geprüft (Endabnahme).

9. Schutzrechte

9.1. Die NAVIRA GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten oder Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der NAVIRA GmbH Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der NAVIRA GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien vollständig zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

9.2. Für sämtliche von der NAVIRA GmbH im Auftrag des Auftraggebers entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt die NAVIRA GmbH dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

9.3. Der Auftraggeber haftet gegenüber der NAVIRA GmbH dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch die NAVIRA GmbH ausschließen oder beeinträchtigen.

9.4. Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern der NAVIRA GmbH gemacht werden, ist die NAVIRA GmbH nach Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte, soweit sie für die Erfüllung der vereinbarten Leistung notwendig sind, Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern, auf den Auftraggeber zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.

9.5. Die NAVIRA GmbH und die von ihr beauftragten Subunternehmen erhalten hiermit vom Auftraggeber und dessen Mitarbeitern an den während des Projekts und im Zusammenhang mit dem Projekt von ihnen gemachten Vorschlägen, Erfindungen und Verbesserungen ein nicht ausschließliches, unbeschränktes, kostenloses und unwiderrufliches Nutzungsrecht, welches auch die Herstellung und den Vertrieb entsprechender Produkte einschließt. Nr. 9.4 gilt entsprechend. Dasselbe gilt im gleichen Maße für Ideen, Konzeptionen, Know-How und Techniken.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

10.1. Der Auftraggeber und die NAVIRA GmbH sind wechselseitig verpflichtet, auch im Namen ihrer Mitarbeiter, alle Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung offenbart werden, streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden.

Diese Informationen sind auch dann streng vertraulich zu behandeln, wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind oder werden. Im Rahmen der Zweckbestimmung ist die NAVIRA GmbH berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit diese entsprechend dieser Bestimmungen verpflichtet werden.

10.2. Die Verpflichtungen dieser Vereinbarung beziehen sich nicht auf Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren, die der Vertragspartei nachweislich bereits bekannt waren, die ohne direkte oder indirekte Mitwirkung der die Informationen erhaltenden Partei allgemein zugänglich werden, die der anderen Vertragspartei nachweislich durch einen zur Bekanntmachung befugten Dritten übermittelt wurden oder die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung einer Partei zwingend offenzulegen sind. Außerdem kann die informationsgebende Partei durch vorherige schriftliche Zustimmung der Weitergabe der vertraulichen Informationen zustimmen.

10.3. Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten entsprechend verpflichten. Der Auftraggeber stellt im Falle eines Verstoßes durch ihn die NAVIRA GmbH von Ansprüchen Dritter frei.

10.4. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die NAVIRA GmbH sowie ihre Subunternehmer die von ihm bekannt gegebenen personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Adresse, E-Mail, SEPA-Daten) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet, soweit gesetzlich zulässig. Der Auftraggeber erklärt sich zudem ausdrücklich einverstanden, dass die NAVIRA GmbH diese Daten für eigene Werbezwecke im vorgenannten Umfang verwendet; er kann dem jederzeit schriftlich gemäß § 28 Abs. 4 BDSG widersprechen. Soweit dies zur Vertragsanbahnung, Vermittlung oder Durchführung vermittelter Leistungen erforderlich ist, ist die NAVIRA GmbH berechtigt, Daten an Produkt- oder Leistungserbringer, Netzbetreiber, verbundene Unternehmen und eingesetzte Dienstleister weiterzugeben.

10.5. Ferner gibt der Auftraggeber sein Einverständnis, dass die NAVIRA GmbH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Kennzahlen zur Effizienzbeurteilung speichert und pseudonymisiert für statistische Auswertungen für geschäftliche Zwecke verwendet und diese als Teil der Auswertung an Dritte weitergibt. Dabei wird sichergestellt, dass daraus keine Rückschlüsse auf die Herkunft der erhobenen Daten möglich sind. Gegenseitige Ansprüche aus dieser Zustimmung sind ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber damit nicht einverstanden, hat er dies der NAVIRA GmbH schriftlich mitzuteilen. Die NAVIRA GmbH verzichtet spätestens mit Ablauf von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung auf die Nutzung der Daten; bereits veröffentlichte Daten bleiben davon ausgenommen.

10.6. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass datenschutzrechtliche Aspekte des Einsatzes der Arbeitsergebnisse von der NAVIRA GmbH nicht überprüft wurden und der Auftraggeber gehalten ist, die Einhaltung des Datenschutzrechts im konkreten Fall selbst zu prüfen.

10.7. Diese Vereinbarungen zur Geheimhaltung gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von weiteren fünf Jahren fort; Nr. 10.4 und 10.5 bleiben bis zum Widerspruch gültig.

11. Gewährleistung

11.1. Die nachfolgenden Gewährleistungsregelungen gelten ausschließlich für Leistungen, die von der NAVIRA GmbH selbst erbracht werden.

Für vermittelte Verträge, Produkte und Dienstleistungen gelten ausschließlich die Gewährleistungsregelungen des jeweiligen Produkt- oder Leistungserbringers.

11.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab der Abnahme. Abweichend hierzu gelten die gesetzlichen Fristen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Ferner bleibt § 535 Abs. 1 BGB unberührt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen gelten entsprechend. Insbesondere beginnt die Gewährleistungsfrist nur für das/die nachgebesserte oder ersetzte Teil oder Teilleistung neu zu laufen und nur wenn die NAVIRA GmbH den Mangel anerkennt und nicht aus Kulanz handelt.

11.3. Mängelansprüche bestehen nur bei einer erheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.

11.4. Die Produkte bzw. Leistungen sind, soweit zwischen der NAVIRA GmbH und dem Auftraggeber nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Anlieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten bzw. Fertigstellung sorgfältig zu untersuchen. Die Produkte bzw. Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber der NAVIRA GmbH den Mangel nicht unverzüglich nach dem vereinbarten Untersuchungszeitpunkt schriftlich anzeigt (auch per Telefax oder EMail). Bei Mängeln, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, gelten die Produkte bzw. Leistungen als genehmigt, wenn die Anzeige nicht unverzüglich nach Entdeckung erfolgte.

11.5. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

11.6. Stellt der Auftraggeber Mängel an der Lieferung fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden bis eine Einigung über die Gewährleistung erzielt ist oder ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Auftraggebers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

11.7. Auf Verlangen der NAVIRA GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an ihn zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die NAVIRA GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; erhöhte Kosten, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet, trägt der Auftraggeber.

11.8. Der Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Mängelansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Behebung unterfällt (Scheinmangel), kann der Auftraggeber mit den für die Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der NAVIRA GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der NAVIRA GmbH zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

11.9. Bei Sachmängeln ist die NAVIRA GmbH nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verpflichtet und berechtigt. Wenn der Auftraggeber der NAVIRA GmbH nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder dessen Kaufpreis angemessen mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen; im Falle von Dauerschuldverhältnissen tritt anstelle des Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung sowie an Stelle der Kaufpreisminderung die Minderung der regelmäßigen Vergütung. Die Nacherfüllung kann durch Übergabe oder Installation eines Patches oder eines Workarounds erfolgen, wobei der Auftraggeber über die Auswahl zu unterrichten ist.

11.10. Die Beseitigung des Mangels beschränkt sich ausschließlich auf die den Mangel betreffende Lieferung und umfasst nicht den Aus- und Einbau dieser.

11.11. Soweit die NAVIRA GmbH im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das Eigentum an der auszutauschenden Ware wechselseitig in dem Zeitpunkt vom Auftraggeber auf die NAVIRA GmbH bzw. umgekehrt übergeht, in dem einerseits die NAVIRA GmbH die Ware vom Auftraggeber zurückgesandt bekommt bzw. der Auftraggeber die Ersatzlieferung von der NAVIRA GmbH erhält.

11.12. Der NAVIRA GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers offen. Die NAVIRA GmbH steht insbesondere nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der NAVIRA GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

11.13. Bei Mängeln an Produkten bzw. Leistungen anderer Hersteller oder Lieferanten oder an Teilen davon, die die NAVIRA GmbH aus Gründen, die beim Hersteller oder Lieferanten liegen, nicht beseitigen kann, wird die NAVIRA GmbH ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten geltend machen. Während der Dauer des Rechtsstreits mit dem Hersteller oder Lieferanten räumt der Auftraggeber der NAVIRA GmbH eine im Angesicht des Rechtsstreits angemessene Frist zur Behebung des Mangels ein. Während dieser Zeit ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die NAVIRA GmbH gehemmt. Darüber hinaus bleibt Nr. 11.9 unberührt.

11.14. Die Produkte bzw. Leistungen sind frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte. Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat die NAVIRA GmbH alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf eigene Kosten die Produkte bzw. Leistungen gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Auftraggeber wird die NAVIRA GmbH von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) unterrichten und der NAVIRA GmbH sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Produkte bzw. Leistungen gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Produkte oder Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.15. Im Fall, dass die Produkte bzw. Leistungen ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die NAVIRA GmbH nach ihrer Wahl und auf eigene Kosten die Produkte bzw. Leistungen derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Produkte bzw. Leistungen aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies der NAVIRA GmbH innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom betreffenden Vertrag zurückzutreten oder den entsprechenden Kaufpreis angemessen zu mindern.

11.16. Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Nr. 12.

12. Haftung auf Schadensersatz

Die NAVIRA GmbH leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

12.1. Die NAVIRA GmbH haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden.

12.2. Im Übrigen haftet die NAVIRA GmbH nur, soweit durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Kardinalpflicht verletzt wird. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens beschränkt.

12.3. Soweit die NAVIRA GmbH nach Nr. 12.2 dem Grunde nach für Schäden Ersatz leistet, ist das auf direkte Schäden begrenzt, d. h. die NAVIRA GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Mangelfolgeschäden, sowie andere und vergleichbare mittelbare Schäden.

12.4. Soweit die NAVIRA GmbH nach Nr. 12.2 dem Grunde nach für Schäden Ersatz leistet, ist die Ersatzpflicht entsprechend unserer Versicherungsgrenzen im Bereich Dienstleistung für Sach- und Vermögensschäden auf eine Mio. Euro je Schadensfall sowie im Bereich Software für Vermögensschäden auf zwei Mio. Euro und für Sachschäden auf fünf Mio. Euro beschränkt.

12.5. Soweit die NAVIRA GmbH Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat, ist der Auftraggeber berechtigt Schadenersatz zu verlangen. Der Anspruch beschränkt sich auf 5 % des Preises desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig zweckdienlich verwendet werden kann; im Falle des Verzugs zusätzlich auf 0,5 % des Preises für jede vollendete Woche des Verzugs. Nr. 12.1 bleibt unberührt.

12.6. Die NAVIRA GmbH haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

12.7. Die verschuldensunabhängige Haftung der NAVIRA GmbH auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Nr. 11.1 bleibt unberührt.

12.8. Soweit die NAVIRA GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die NAVIRA GmbH haftet insbesondere nicht für:

  • die Annahme oder Ablehnung von Vertragsanträgen,

  • Preisentscheidungen von Energielieferanten oder sonstigen Anbietern,

  • Marktpreisänderungen,

  • die Belieferung mit Strom oder Gas,

  • Netzstörungen,

  • Lieferunterbrechungen,

  • Abrechnungen,

  • die wirtschaftliche Entwicklung vermittelter Produkte,

  • Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen des jeweiligen Produkt- oder Leistungserbringers.

12.9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.10. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

13. Abwerbeverbot

13.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar selbst oder durch Dritte Mitarbeiter/innen der NAVIRA GmbH abzuwerben oder abwerben zu lassen.

13.2. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur Arbeitsverträge sondern auch andere Angebote und Vereinbarungen, aufgrund derer die Arbeitskraft des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin nicht mehr der NAVIRA GmbH zugutekommt, sondern ganz oder teilweise dem Auftraggeber.

13.3. Diese Vereinbarung bleibt für die Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende bestehen.

13.4. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot verpflichtet sich der Auftraggeber an die NAVIRA GmbH 50 % des Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters (laut Anstellungsvertrag bei der NAVIRA GmbH) als Vertragsstrafe zu zahlen. Jegliche sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

14.2. Soweit nicht anders vereinbart, bedarf jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB.

14.3. Die Übermittlung durch Telefax und E-Mail entsprechen dem Schriftformerfordernis, sofern ihr Zugang nachgewiesen werden kann (z. B. Faxprotokoll, E-Mail Empfangsbestätigung).

14.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der NAVIRA GmbH und dem Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, Oldenburg. Die NAVIRA GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

14.5. Die Beziehungen zwischen der NAVIRA GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14.6. Sollten einzelne Bestimmungen der individuellen Auftragsvereinbarungen oder der Geschäftsbedingungen der NAVIRA GmbH einschließlich etwaiger Nachträge rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen. Zur Ausfüllung einer Lücke ist eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck vereinbart hätten.

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